Bei einer Geschwindigkeit von 121 km/h wurde der erforderliche Abstand von 50,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mendig, BAB 61, km 209,150, Gem. Mendig, FR Koblenz nicht eingehalten. Der Abstand betrug 13,50 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung mit Videobandaufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 25 Abs. 2a StVG,§ 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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