Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen auf der

BAB 7, Gem. Laubach, km 290.840

eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h begangen zu haben. Der Bußgeldbescheid enthielt bereits eine erhöhte Geldbuße in Höhe von 320,00 € und die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbotes. Aufgrund der ausgesprochen guten Beschilderung auf der BAB 7 vor Beginn der Messstelle, ließ sich das zuständige Amtsgericht Hann. Münden nicht von einer fahrlässigen Tatbegehung überzeugen. Trotz des Vorwurfs einer Vorsatztat stand das Gericht dem Vortrag zum Absehen vom Fahrverbot offen entgegen. Das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass der sich in Privatinsolvenz befindliche und als Servicetechniker angestellte Mandant auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und zudem eine – in der Regel zu verhängende – Verdopplung der Geldbuße ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnissen unverhältnismäßig hart treffen würde. Wir konnten unserem Mandanten erfreulicherweise mitteilen, dass er schließlich „nur“ zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 € (mit Ratenzahlungsvereinbarung) und keinem Fahrverbot verurteilt wurde.

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