Sowohl im Strafverfahren als auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren können als Nebenstrafe ein Fahrverbot verhängt werden. Betroffene fragen sich dann, ob ein Absehen vom Fahrverbot möglich ist, zumal das Verbot im Ordnungswidrigkeitenrecht für bis zu drei Monate ausgesprochen werden darf. Im Strafrecht kann sogar ein weitaus längerer Zeitraum in Betracht kommen.

Das Strafrecht regelt in § 69 Abs.2 StGB eindeutig, wann ein Täter ungeeignet ist, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Wer den Straßenverkehr gefährdet, unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnimmt oder sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt muss damit rechnen, dass das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht. Mit der Entziehung geht in der Regel auch eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis im Sinne von § 69a StGB einher. Die Sperre liegt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Ein Absehen vom Fahrverbot wird in diesen Fällen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen. Ist der Täter als Berufskraftfahrer beispielsweise auf die Fahrerlaubnis angewiesen, ist dies nicht zwingend ausreichend, um von dieser Nebenstrafe abzusehen. Vielmehr liegt die Entscheidung im Ermessen des Gerichts, wobei der Wortlaut der Vorschriften in diesen Fällen kaum Spielraum zulässt.

Bei Ordnungswidrigkeitsverfahren besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch auf ein Absehen vom Fahrverbot. Allerdings regelt § 4 Abs. 4 BKatV (Bußgeldkatalogverordnung), dass dennoch ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, ein Fahrverbot zu umgehen. Dazu wird das Verbot entsprechend in eine konkrete Geldbuße umgewandelt, die zusätzlich zu dem bereits auferlegten Bußgeld gezahlt werden muss. Dafür müssen jedoch gravierende Gründe nicht nur genannt, sondern vielmehr auch nachgewiesen sein. Der Staat hat beispielsweise kein Interesse daran, dass mit dem Fahrverbot der Arbeitsplatzverlust einhergeht. Es muss dementsprechend beweissicher nachgewiesen werden, dass die Fahrerlaubnis zwingend notwendig für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, und mithin für die wirtschaftliche Existenz, ist. Andernfalls wird das Gericht eine Umwandlung kaum vornehmen, um dem Sanktionsgedanken gerecht zu werden.

 

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