Am 24.o.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h den erforderlichen Abstand von 43,30 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Langgöns, auf der BAB 45, Km 181,275, Fahrtrichtung Hanau nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Video-Band-Aufzeichnung

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs 1, § 49 StVO, § 24 StVG,12.6.1 Bkat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Regierungspräsidium Kassel (Hessen)

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