Bei einer Geschwindigkeit von 156 km/h wurde der erforderliche Abstand von 78,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 20, Richtung Wismar, in Höhe km 99,884 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 30,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Rostock
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