Der erforderliche Abstand wurde in Mühlhausen-Ehingen, auf der BAB 81, bei km 717,650, Fahrtrichtung S-Singen nicht eingehalten. Es wurde bei einer Geschwindigkeit von 97 km/h statt des erforderlichen Abstandes von 40,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von 22,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3 D Messung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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