Bei einer Geschwindigkeit von 154 km/h wurde der erforderliche Abstand von 64,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Ubstadt-Weiher, auf der BAB 5, im Bereich von km 600,2, Frankfurt – Basel nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Mit
Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung wurde der Abstandsverstoß dokumentiert
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung
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