Der Abstandsverstoß erfolgte in Weingarten, auf der BAB 5, in Höhe km 615,9, F-BA. Dabei wurde bei einer Geschwindigkeit von 133 km/h der erforderliche Abstand von 55,40 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Festgestellt wurde eine Distanz von 32,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Beweismittel: Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung, Frontfoto

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung

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