Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Smartphone ans Ohr gehalten wurde in Oberleichtersbach. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte. Bußgeld: 150,00 €, erhöht wegen Voreintragung.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Schreiben wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Viechtach erließ Bußgeldbescheid.
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