Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Krefeld, B 12, Abschnitt 540, km 3,000 gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, Foto.
Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges wurde mit Bußgeld über 150,00 € geahndet

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 246.1 BKat,

Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Viechtach erlassen.

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