Bei einer Geschwindigkeit von 64 km/h wurde der erforderliche Abstand von 32,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der A 1, bei km 119,1, Gem. Rivenich, Fahrtrichtung Trier nicht eingehalten. Der Abstand betrug 18,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Zeugenfragebogen.
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