Bei einer Geschwindigkeit von 97 km/h wurde der erforderliche Abstand von 48,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der A 61, bei km 348,0, Gem. Großniedesheim, FR Speyer eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Formular Anhörung

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