Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, außerhalb geschlossener Ortschaften wurde auf der BAB 10, im Abschnitt 81, im Bereich von km 0,0, von Tangente BAB 12 zur BAB 10, FR Schönefelder Kreuz
mit 9 km/h, bei zulässigen 50 km/h gemessen. Festgestellt wurden 59 km/h. Beweismittel: Lasermessung mit PoliScan und Beweisfoto.

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr. 5 StVG, 11.3.4 BKat

Anhörungsbogen wurde von Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandt.

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