Bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h wurde der erforderliche Abstand von 72,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 19, km 78,465, Fahrtrichtung Berlin nicht eingehalten. Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Beweismittel : Messprotokoll, Foto
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.7.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Rostock übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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