Bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h wurde der erforderliche Abstand von 57,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 2, RF Hannover, bei km 183,2, Gemarkung Wendeburg nicht eingehalten. Der Abstand betrug 28,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat
Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Peine übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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