Bei einer Geschwindigkeit von 106 km/h wurde der erforderliche Abstand von 53,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 2, RF Hannover, bei km 183,2,Gemarkung Wendeburg nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Stadt Braunschweig übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren.

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