Bei einer Geschwindigkeit von 162 km/h wurde der erforderliche Abstand von 81,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 20, bei km 99,84, Fahrtrichtung Wismar nicht eingehalten. Der Abstand betrug 35,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Landkreis Rostock übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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