In Werl, A 44, km 125,900, RF Kassel wurde der erforderliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten. Der Abstand betrug 27,50 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Beweismittel für den begangenen Abstandsverstoß: VKS – Messung, Zeugenaussagen

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Soest übersandte Vordruck Anhörung zur Ordnungswidrigkeit

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