Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der B 5, Nauen, Knotenpunkt B 5- B 273, A 590, km 1,835, in Rtg. Friesack gehalten wurde. Beweismittel: Messung mit VÜ-Gerät M5 digital, Foto.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Vordruck Anhörung wurde durch Bußgeldstelle Landkreis Havelland übersandt.

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