Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Esslingen am Neckar, Eberhard-Bauer-Straße gehalten wurde. Beweismittel: Zeuge, aufnehmender Beamter.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat

Bußgeldbescheid wurde durch  Bußgeldstelle Esslingen erlassen.

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