Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Smartphone in Kist, BAB A 3, FR FFM, Ab. 340, km 8,869 in der li. Hand gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Viechtach erlassen.
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