Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Meitingen, Gartenstraße, Römerstraße in der rechten Hand mit Tippbewegungen gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte.

Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr .5, § 25 StVG, 246.1 BKat, § 4 Abs. 2 BKatV, § 17 OWiG

Bußgeldbescheid wurde durch  Zentrale Bußgeldstelle Viechtach erlassen.

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