Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Neusäß, Augsburger Straße vor dem Lenkrad gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen, aufnehmende Beamte. Bußgelderhöhung wegen Voreintragungen.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr .5 StVG, 246.1 BKat, § 17 OWiG
Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Viechtach erlassen.
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