Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Stammham, auf der A 9, Ri. Nürnberg, Abschnitt 900, bei km 0.065 in der rechten Hand vor dem Körper gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen aufnehmende Beamte, Foto
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Viechtach erlassen.
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