Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Velburg, auf der BAB A 3, Fahrtri. Passau, Ab. 870, St. 2.743, km 440 mit der li. Hand ans Ohr gehalten wurde. Beweismittel: Zeugen,aufnehmende Beamte. Geldbuße wegen Voreintragungen erhöht.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24 StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch Zentrale Bußgeldstelle Viechtach erlassen.
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