Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy in Köln, BAB 4, km 065,00, RF Olpe in der li. Hand, an das li. Ohr gehalten wurde. Beweismittel: Zeugenaussagen der aufnehmenden Beamten.
Verstoß gegen: § 23 Abs. 1a, § 49 StVO, § 24StVG, 246.1 BKat
Bußgeldbescheid wurde durch erlassen.
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