Bei einer Geschwindigkeit von 99 km/h km/h wurde der erforderliche Abstand von 41,20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Freiburg, auf der BAB 5,in Höhe km 754,8, BA-KA nicht eingehalten. Der Abstand betrug 17,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing erhob 100,00 € Bußgeld

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