Der erforderliche Abstand wurde nicht eingehalten. In Mannheim, auf der BAB 6, bei km 568,4, Fahrtrichtung MA-HN wurde bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h statt des nötigen Abstandes von 42,90 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eine Distanz von 16,00 m gemessen. Damit betrug der Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verstoß gegen: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung

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