Bei einer Geschwindigkeitsmessung in Gruibingen, auf der BAB 8, bei km 160,235, München -Stuttgart
wurde der Geschwindigkeitsverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften mit 124 km/h, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, um 24 km/h festgestellt. Beweismittel: Messung mit Lasergerät PoliScan FM1 und Frontfoto.

Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr .5 StVG, 11.3.4 BKat

Anhörungsbogen wurde von Zentraler Bußgeldstelle Karlsruhe übersandt.

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