Verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist als Führer eines Kraftfahrzeuges, indem ein Handy auf der B 5, Nauen, Knotenpunkt B 5-B 273, A 590, km 1,835, in Rtg. Friesack gehalten wurde. Beweismittel: VÜ-Gerät M 5 digital

Verstoß gegen: § 37 Abs. 2,§ 49 StVO, § 24 StVG, 132 BKat

Anhörung im Bußgeldverfahren wurde durch Bußgeldstelle Landkreis Havelland übersandt.

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