Am 11.11.2015 wurde bei einer Geschwindigkeit von97 km/h der erforderliche Abstand von 48,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Oberhausen, auf der A2, km 471,812, RF Oberhausen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 19,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch VKS Messung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.2 BKat

Anhörungsbogen zur Ordnungswidrigkeitenanzeige wurde durch Bußgeldstelle Oberhausen übersandt.

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Der erforderliche Abstand wurde in Dormagen, BAB 57 nicht eingehalten, Bußgeldstelle Rhein-Kreis Neuss