Am 17.05.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h der erforderliche Abstand von 55,80 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Köngen, auf der BAB 8, bei km 184,900, Fahrtrichtung KA-M nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.3 BKat,  § 4 Abs. 1 BKatV

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe

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