Am 11.01.2016 wurde bei einer Geschwindigkeit von 108 km/h der erforderliche Abstand von 54,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 2, bei km 172,95, RF Hannover nicht eingehalten. Der Abstand betrug 14,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videobandaufzeichnung festgestellt.festgestellt
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 126.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle:Bußgeldstelle Braunschweig
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