Bei einer Geschwindigkeit von 134 km/h wurde der erforderliche Abstand von 67,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Neufahrn, auf der A 9, Ri. München, Abschnitt 1060, Höhe km 9,941 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 25,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsystem VKS 3 festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing

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