Bei einer Geschwindigkeit von 129 km/h wurde der erforderliche Abstand von 64,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Gemeinde Gundheim, auf der BAB 61, in Höhe km 334.9, FR Ludwigshafen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 30,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung mit Foto festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle:Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

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