Eine Geschwindigkeitsmessung, durchgeführt außerhalb geschlossener Ortschaften in Stuttgart-Möhringen, auf der BAB 8, in Höhe km 201,000, Karlsruhe – München ergab einen Geschwindigkeitsverstoß mit 145 km/h, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 21 km/h. Beweismittel: Sensormessung mit Geschwindigkeitsmessanlage – stationär – Traffistar S 330, Foto
Verstoß gegen: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKat
Anhörungsbogen wurde von Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandt.
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