Der Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit erfolgte in Freiburg, Schützenalleetunnel, auf der linken Spur, stadtauswärts. Dabei wurde die erlaubte Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h, bei zulässigen 50 km/h überschritten. Festgestellt wurden durch Induktionsschleifenmessung mit Foto 66 km/h.

Verletzte Vorschriften: § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1.3 Nr .5 StVG, 11.3.3 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Freiburg übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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