Bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h wurde der erforderliche Abstand von 52,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug auf der BAB 61, bei km 179,800, Gem. Grafschaft, FR Köln nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Brückenabstandsmessung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Vordruck Anhörung

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