Bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h wurde der erforderliche Abstand von 55,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in  Bottrop, A 2, km 468,525, RF Oberhausen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Bottrop übersandte Zeugenfragebogen

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