Bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h wurde der erforderliche Abstand von 42,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Butzbach, auf der BAB 5, bei km 455,600, FR Frankfurt nicht eingehalten. Der Abstand betrug 12,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung festgestellt.
Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 12.6.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle RP Kassel übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren
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