Bei einer Geschwindigkeit von 83 km/h wurde der erforderliche Abstand von 41,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Dülmen, auf der A 43, bei km 71,660, RF Münster nicht eingehalten. Der Abstand betrug 12,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.5.3 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Coesfeld übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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