Bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h wurde der erforderliche Abstand von 55,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Dülmen, auf der Bundesautobahn A 3, in Höhe km 1,660, RF Münster nicht eingehalten. Der Abstand betrug 25,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Coesfeld übersandte Zeugenfragebogen

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