Bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h wurde der erforderliche  Abstand von 72,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Eurasberg, auf der Bundesautobahn BAB 8, Ri. Stuttgart, im Abschnitt 420, bei km 2,786 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 34,63 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Videomessgerät Abstand-stationär festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.7.1 BKat

Bußgeldstelle Straubing übersandte Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

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