Bei einer Geschwindigkeit von 136 km/h der erforderliche Abstand von 68 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Fellheim, A 7, Ri. Kassel, Abschnitt 880, km 0.010  nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Verkehrskontrollsytem VKS 4.5 festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.7.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Straubing übersandte Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

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