Bei einer Geschwindigkeit von 106 km/h wurde der erforderliche Abstand von 53,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Gladbeck, A 2, km 459,839, RF Oberhausen nicht eingehalten.
Der Abstand betrug 21,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS – Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Recklinghausen übersandte Anhörung zur Ordnungswidrigkeit

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