Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h der erforderliche Abstand von 60,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Gundheim, Gem. Gundheim, auf der A 61, Höhe km 334,9, FR Ludwigshafen nicht eingehalten. Der Abstand betrug 24,00 m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Abstandsmessung, Videobandaufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz)

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