Bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h wurde der erforderliche Abstand von 45,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Köngen, auf der BAB 8, bei km 184,900, Fahrtrichtung KA-M nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit Video-Band-Aufzeichnung, VKS 3.2 3D Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Karlsruhe übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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