Bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h der erforderliche Abstand von 72,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Landau, Gem. Landau, A 65, FR Karlsruhe, km 135,90 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,50m und damit weniger als 5/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde durch Abstandsmessung mit Videobandaufzeichnung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.5.1 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Zentrale Bußgeldstelle Speyer (Rheinland-Pfalz) übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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