Bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h der erforderliche Abstand von 47,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Mühlheim an der Ruhr, auf der A 52, RF Essen, bei km 67,713 nicht eingehalten. Der Abstand betrug 16,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung festgestellt.

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.5.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle:  Bußgeldstelle Mühlheim an der Ruhr übersandte Anhörung im Bußgeldverfahren

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