Bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h der erforderliche Abstand von 52,50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug in Neunkirchen-Vluyn, A 57, km 49,730, RF Köln nicht eingehalten. Der Abstand betrug 20,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Der Abstandsverstoß wurde mit VKS-Messung mit Foto festgestellt

Verletzte Vorschriften: § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 Abs. 1,3 Nr. 5 StVG, 12.6.2 BKat

Bearbeitende Dienststelle: Bußgeldstelle Kreis Wesel übersandte Zeugenfragebogen

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